

»Allmacht« im Staatsrecht.
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Beschreibung
»Allmacht« ist ein Wort des Allgemeinen Sprachgebrauchs. Es steht für Mächtigkeit, für Staatlichkeit als System(bildung) der Macht, nicht als außerrechtlicher Begriff, wohl aber rechtsübergreifend, als Staatsrecht gerade der Demokratie. Als ihren Träger kennt das Recht ein »Wesen in Persönlichkeit« (Gott, Monarch), Staat als Inhaber, Volk als Träger, Menschen als Grundlagen und Grenzen. Allmacht ist in Gleichheit möglich wie auch Allmacht in Freiheit. »Allmacht in Freiheit« bedeutet letzte Festigkeit in »(steter) Bewegung«. Allmacht ist ein faktisches Rechtsphänomen, zugleich aber eine normative Ordnung, in einem Staatsrecht von Rechtsnormen: Das Volk als Souverän, demokratische Staatsorgane in Verfassungsformen, Grundrechte als Verfassungsbestimmungen. Als Verrechtlichung(en) der Demokratie begegnen einzelne solchen Machtformen auf ihrem juristischen Weg einer Parlamentarisierung zu Verfassungsorganen und grundrechtlichen Bindungen. Dieser ihr Staat erschließt sich darin aber auch der Feinheit machtsensibler Formenrelationen. von Leisner, Walter
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Über den Autor
- hardcover
- 1415 Seiten
- Erschienen 2010
- C.H.Beck
- paperback
- 252 Seiten
- Erschienen 2004
- C.H.Beck
- Gebunden
- 532 Seiten
- Erschienen 2019
- Mohr Siebeck
- Hardcover
- 1335 Seiten
- Erschienen 2024
- Walhalla Fachverlag
- paperback
- 269 Seiten
- Erschienen 1996
- C.H. Beck Verlag
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- C.F. Müller
- paperback
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- Erschienen 1998
- C.H. Beck
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- Erschienen 1994
- C.H. Beck Verlag
- paperback
- 536 Seiten
- Erschienen 1984
- Vahlen