Die Objektivierung des Versuchsunrechts
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Beschreibung
Vom Versuchsunrecht zu sprechen heißt, die Bedingungen zu klären, unter denen der objektive und der subjektive Tatbestand eines Versuchsdeliktes erfüllt sind. Die Versuchsdelikte haben objektive Tatbestände, die vielgestaltig sind wie die Deliktstatbestände des Besonderen Teils. Sie auf "den Versuch" zu reduzieren und ihren objektiven Gehalt auf das unmittelbare Ansetzen zu beschränken, überschreitet die Grenzen eines Tatstrafrechts. Die Objektivierung des Versuchsunrechts bindet die versuchten Taten wieder an die Deliktstatbestände des Besonderen Teils. An die Stelle der beliebigen Ersetzbarkeit objektiver Deliktstatbestandsmerkmale durch die Tätervorstellung tritt die analytische Betrachtung jedes einzelnen Deliktes und die tatbestandsbezogene Entscheidung, welche objektiven Merkmale des Vollendungstatbestandes auch bei der versuchten Tat erfüllt sein müssen, um die Tatbestandsähnlichkeit von Vollendungs- und Versuchsdelikt zu wahren.
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Über den Autor
- Kartoniert
- 204 Seiten
- Erschienen 2017
- Mohr Siebeck
- Kartoniert
- 282 Seiten
- Erschienen 2020
- Velbrück GmbH
- hardcover
- 594 Seiten
- Erschienen 2014
- Mohr Siebeck
- Leinen
- 486 Seiten
- Erschienen 2002
- Mohr Siebeck
- Kartoniert
- 379 Seiten
- Erschienen 2021
- Mohr Siebeck
- Gebunden
- 310 Seiten
- Erschienen 2021
- Mohr Siebeck
- Gebunden
- 1084 Seiten
- Erschienen 2020
- De Gruyter
- Gebunden
- 440 Seiten
- Erschienen 2020
- Otto Schmidt/De Gruyter
- Gebunden
- 627 Seiten
- Erschienen 2021
- Mohr Siebeck
- Gebunden
- 465 Seiten
- Erschienen 2022
- C.H.Beck
- Kartoniert
- 343 Seiten
- Erschienen 2016
- Nomos




