Der Wandel des polizeilichen Bundesgrenzschutzes in Sachsen
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Beschreibung
Studienarbeit aus dem Jahr 2014 im Fachbereich Politik - Politische Systeme - Politisches System Deutschlands, Note: 1,3, Technische Universität Chemnitz (politische Systeme und Institutionen), Veranstaltung: Konzepte und Akteure der inneren und äußeren Sicherheit, Sprache: Deutsch, Abstract: In den letzten 25 Jahren erfuhr der Schutz der ostdeutschen Grenze gleich zwei Zäsuren: Der plötzliche Wegfall der innerdeutschen Grenze 1990 forderte die Exekutive, eine zügige und ausreichende Sicherung der neuen Ostgrenze zu errichten. 2007 erfolgte dann der Wegfall stationärer Binnengrenzkontrollen an der tschechisch-deutschen und polnisch-deutschen Grenze.Dies hatte Kompetenzerweiterungen des Bundeskriminalamtes und des Bundesgrenzschutzes, später der Bundespolizei, zur Folge. Beide wurden im März 1951 gegründet und unterstehen dem Bundesministerium des Inneren. Die gesetzliche Grundlage bieten dazu Art. 73 Nr. 3 GG, wonach der Grenzschutz zur ausschließlichen Gesetzgebung des Bundes gehört und Art. 87 Satz 2 GG, der besagt, dass Bundesgrenzschutzbehörden und Zentralstellen für den Informationsaustausch zwischen den Polizeien errichtet werden können. Für alle anderen polizeilichen Aufgaben sind auf Basis Art. 30 GG im Kern die Länder zuständig.Zunehmende internationale Verflechtungen durch neue Kommunikations- und Transportmöglichkeiten ermöglichen es der Schleuserkriminalität, dem illegalen Waren- und Drogenhandel in global organisierten Banden zu agieren. Dies erfordert eine bessere Zusammenarbeit in der Strafverfolgung und Prävention zwischen den betroffenen Staaten. Eine Plattform bietet dazu die EU. Im Zusammenhang mit dem Ziel einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu errichten, fördert die Union nach Art. 67 Abs. 3 AEUV die justizielle und polizeiliche Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsstaaten. Die Unterzeichnung von Schengen I 1985 und die Unterzeichnung von Schengen II 1990 erforderten eine von Drescher, Daniel
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