Gewerblicher und privater Einsatz von Drohnen
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Beschreibung
Gewerblicher und privater Einsatz von Drohnen Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten Überblick: Am 7. April 2017 ist - mit Ausnahme der Bestimmungen zur Änderung der LuftVZO über die Kennzeichen und Kennzeichnung sowie die Pflicht zur Vorlage eines Kenntnisnachweises, die erst ab dem 1. Oktober 2017 gelten - die Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten vom 30. März 2017 in Kraft getreten. Diese Verordnung »dient dazu, auf der einen Seite zukunftsfähige Entwicklungsmöglichkeiten für den gewerblichen Einsatz dieser neuen Technologie der unbemannten Luftfahrtsysteme zu fördern, auf der anderen Seite jedoch im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung einschließlich des Datenschutzes die Nutzung von unbemannten Fluggeräten zu Zwecken der Freizeitgestaltung (Flugmodell) zu regulieren, ohne die Attraktivität des von vielen ausgeübten Hobbys unangemessen einzuschränken« (BR-Drucks. 39/17). Die wesentlichen Regelungen für Flugmodelle und unbemannte Luftfahrtsysteme (unbemannte Fluggeräte - »UFG«) sind:
- Erlaubnisfreiheit für den Betrieb von UFG unterhalb einer Gesamtmasse von 5 kg;
- Erlaubnispflicht für den Betrieb von UFG über 5 kg und für den Betrieb bei Nacht;
-
Betriebsverbot gilt für UFG
- außerhalb der Sichtweite für Geräte unter 5 kg;
- in und über sensiblen Bereichen, z. B. Einsatzorten von Polizei und Rettungskräften, Krankenhäusern, Menschenansammlungen, Anlagen und Einrichtungen wie JVAs oder Industrieanlagen, oberste und obere Bundes- oder Landesbehörden, Naturschutzgebieten;
- über bestimmten Verkehrswegen;
- in Kontrollzonen von Flugplätzen (auch An- und Abflugbereiche von Flughäfen),
- in Flughöhen über 100 Metern über Grund, es sei denn, der Betrieb findet auf einem Gelände statt, für das eine allgemeine Erlaubnis zum Aufstieg von Flugmodellen erteilt und für die eine Aufsichtsperson bestellt worden ist, oder, soweit es sich nicht um einen Multicopter handelt, der Steuerer ist Inhaber einer gültigen Erlaubnis als Luftfahrzeugführer oder verfügt über einen Kenntnisnachweis.
- über Wohngrundstücken, wenn die Startmasse des Geräts mehr als 0,25 kg beträgt oder das Gerät oder seine Ausrüstung in der Lage sind, optische, akustische oder Funksignale zu empfangen, zu übertragen oder aufzuzeichnen. Ausnahme: Der durch den Betrieb über dem jeweiligen Wohngrundstück in seinen Rechten Betroffene stimmt dem Überflug ausdrücklich zu,
- über 25 kg (gilt nur für »Unbemannte Luftfahrtsysteme«). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Verboten zulassen;
- Ausweichpflicht UFG gegenüber bemannten Luftfahrzeugen und unbemannten Freiballonen;
- Videobrillen sind erlaubt, wenn Flüge bis zu einer Höhe von 30 Metern stattfinden und das Gerät nicht schwerer als 0,25 kg ist oder eine andere Person es ständig in Sichtweite hat;
- Kennzeichnungspflicht für UFG ab einer Startmasse von mehr als 0,25 kg (ab 01.10.2017);
-
Kenntnisnachweis für den Betrieb von UFG ab 2 kg (»Drohnen-Führerschein«) (ab 01.10.2017): Die Luftverkehrsordnung (LuftVO) fordert von den Steuerern von Drohnen und Modellflugzeugen, die eine Startmasse über 2 kg haben, dass diese Kenntnisse in:
- der Anwendung und Navigation dieser Fluggeräte,
- der einschlägigen luftrechtlichen Grundlagen und
- der örtlichen Luftraumstruktur
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Über den Autor
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