
Kriminalitätsbekämpfung durch Polizeirecht.
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Beschreibung
Die Möglichkeiten des Polizeirechts zur Kriminalitätsbekämpfung werden nach wie vor unterschätzt, obwohl die Verhinderung und Unterbindung von Straftaten zur klassischen Gefahrenabwehr gehören und obwohl die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten durch deren Verhütung Bestandteil der polizeilichen Gefahrenabwehraufgabe ist. So verstandene Gefahrenabwehr, die es erst gar nicht zu einer Rechtsgutsverletzung kommen lässt, ist dem Strafrecht, das eine solche voraussetzt, als überzeugendere Form der Sicherheitsgewährleistung überlegen. Polizeirecht und Straf- und Strafverfahrensrecht unterscheiden sich fundamental und sind von Verfassungs wegen strikt voneinander zu trennen. Die bestehenden Eingriffsschwellen der konkreten Gefahr und der zureichenden Anhaltspunkte nach § 152 Abs. 2 StPO haben rechtsstaatliche Qualität. Während das Polizeirecht ein Vorfeld der konkreten Gefahr vorsieht, in dem insbesondere Organisierte Kriminalität und Terrorismus vorbeugend bekämpft werden können, erlaubt das Strafverfahrensrecht keine in das Vorfeld des Anfangsverdachts ausgreifenden Ermittlungen. Dieser Unterschied verdeutlicht die operative Dimension des Polizeirechts in seiner kriminalstrategischen Ausrichtung. von Kniesel, Michael
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Über den Autor
Michael Kniesel studierte Rechtswissenschaft an der Westf. Wilhelms-Universität in Münster. Nach Ablegung der beiden juristischen Staatsexamen trat er 1976 in die allgemeine innere Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ein und war dort bis 1984 in verschiedenen polizeilichen Verwendungen tätig. 1984 bis 1988 war er Fachbereichsleiter Rechtswissenschaft an der Polizei- und Führungsakademie in Münster und von 1988 bis 1993 Polizeipräsident in Bonn. Anschließend war er Staatsrat beim Innensenator des Landes Bremen. Seitdem nimmt er Lehraufträge an verschiedenen Universitäten und Bildungseinrichtungen der Polizei wahr. Seit 1996 praktiziert er als Rechtsanwalt.
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