Revision der Lehre von der objektiven Zurechnung
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Beschreibung
Nach der Lehre von der objektiven Zurechnung ist ein strafrechtlicher Erfolg nur dann als Werk des Handelnden anzusehen, wenn neben den herkömmlichen Tatbestandsmerkmalen - Handlung, Erfolg und Kausalität - zusätzliche, wertende Kriterien erfüllt sind: Der Erfolg sei nur dann objektiv zurechenbar, wenn der Täter ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen habe, das sich im tatbestandlichen Erfolg realisiere. Diese Voraussetzungen sollen gleichermaßen für Fahrlässigkeits- wie für Vorsatzdelikte gelten. Ingke Goeckenjan unterzieht diese mittlerweile herrschende Auffassung im strafrechtlichen Schrifttum einer kritischen Analyse. Im Mittelpunkt der Untersuchung steht dabei eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob und inwiefern die drei gängigen zurechnungsausschließenden Topoi (fehlende Risikoschaffung, Handeln innerhalb des erlaubten Risikos, Risikoverringerung) auch für das Vorsatzdelikt Berechtigung beanspruchen können. von Goeckenjan, Ingke
Produktdetails
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Über den Autor
- Broschiert
- 170 Seiten
- Erschienen 2020
- Hemmer-Wüst
- Kartoniert
- 239 Seiten
- Erschienen 2022
- Vahlen
- Hardcover -
- Erschienen 2018
- Vahlen
- Gebunden
- 427 Seiten
- Erschienen 2019
- De Gruyter Oldenbourg
- Kartoniert
- 367 Seiten
- Erschienen 2022
- C.F. Müller




