Revision der Lehre von der objektiven Zurechnung
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Beschreibung
Nach der Lehre von der objektiven Zurechnung ist ein strafrechtlicher Erfolg nur dann als Werk des Handelnden anzusehen, wenn neben den herkömmlichen Tatbestandsmerkmalen - Handlung, Erfolg und Kausalität - zusätzliche, wertende Kriterien erfüllt sind: Der Erfolg sei nur dann objektiv zurechenbar, wenn der Täter ein rechtlich missbilligtes Risiko geschaffen habe, das sich im tatbestandlichen Erfolg realisiere. Diese Voraussetzungen sollen gleichermaßen für Fahrlässigkeits- wie für Vorsatzdelikte gelten. Ingke Goeckenjan unterzieht diese mittlerweile herrschende Auffassung im strafrechtlichen Schrifttum einer kritischen Analyse. Im Mittelpunkt der Untersuchung steht dabei eine Auseinandersetzung mit der Frage, ob und inwiefern die drei gängigen zurechnungsausschließenden Topoi (fehlende Risikoschaffung, Handeln innerhalb des erlaubten Risikos, Risikoverringerung) auch für das Vorsatzdelikt Berechtigung beanspruchen können. von Goeckenjan, Ingke
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Über den Autor
- Kartoniert
- 188 Seiten
- Erschienen 2019
- C.F. Müller
- Kartoniert
- 320 Seiten
- Erschienen 1990
- Penguin
- Kartoniert
- 166 Seiten
- Erschienen 2018
- C.F. Müller
- Kartoniert
- 432 Seiten
- Erschienen 2015
- Springer
- perfect
- 266 Seiten
- Erschienen 1994
- Hogrefe Verlag
- Gebunden
- 764 Seiten
- Erschienen 2006
- De Gruyter
- paperback -
- Erschienen 1977
- Hain
- paperback
- 410 Seiten
- Erschienen 2014
- Brill | mentis
- hardcover
- 3189 Seiten
- Erschienen 2023
- C.H.Beck
- hardcover
- 428 Seiten
- Erschienen 2012
- De Gruyter




