
Gnade vor Recht - Gnade durch Recht?
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Beschreibung
Gnade diente seit jeher als Komplement zum Recht. Gnade konnte damit nicht selbst Recht sein, sondern stellte eine andere Kategorie neben dem Recht dar. Sie hat ihre Ursprünge im Religiösen. Das Recht zu begnadigen kam in Monarchien zumeist dem Herrscher zu. Im Verfassungsstaat der Gegenwart erscheint demgegenüber die Gnade weitgehend verrechtlicht: Zwar weist das Grundgesetz das Gnadenrecht dem Staatsoberhaupt und weisen die Landesverfassungen dieses Recht den Ministerpräsidenten zu. Die konkrete Umsetzung ist jedoch delegiert, durchnormiert und bürokratisiert. Ohnehin erscheinen viele Fälle, die früher im Gnadenwege gelöst wurden, heute mit den Mitteln des Rechts bewältigbar: Teile des materiellen Strafrechts und des Strafvollzugsrechts können als in die Rechtsordnung diffundierte Gnadenaspekte verstanden werden. Nimmt man hinzu, dass nach der Rechtsprechung Gnadenentscheidungen nicht justiziabel sein sollen, stellt sich die Frage nach der Berechtigung von Gnade im Verfassungsstaat des Grundgesetzes erneut und verstärkt. Diesen Fragen widmet sich der Band unter Einbeziehung historischer und theologischer Analysen und unter Einbeziehung der Gnadenpraxis in Bund und Ländern. von Waldhoff, Christian
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Über den Autor
Prof. Dr. Christian Waldhoff, Jahrgang 1965, studierte in Bayreuth, Fribourg, München und Speyer Rechtswissenschaft. Promotion und Habilitation 1996 und 2002 in München. Lehrbefugnis für Staats- und Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Europarecht sowie Verfassungs- und Verwaltungsgeschichte der Neuzeit. 2003 bis 2012 Inhaber eines Lehrstuhls für Öffentliches Recht an der Universität Bonn, dort zugleich Direktor des Kirchenrechtlichen Instituts, seit 2012 Inhaber eines Lehrstuhls für Öffentliches Recht und Finanzrecht an der Humboldt-Universität zu Berlin. Mitglied des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen, sachverständiger Berater der Deutschen Bischofskonferenz, 2010 bis 2014 Vorstandsmitglied der Vereinigung für Verfassungsgeschichte.
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