Immaterialgüterrechte und der relevante Markt - Eine wettbewerbsrechtliche und schutzrechtliche Würd
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Beschreibung
Technologische Innovation gilt in modernen Volkswirtschaften gemeinhin als entscheidender Treiber sowohl für Wachstum als auch für Nachhaltigkeit. Bei ihrer rechtlichen Regelung innerhalb der Wettbewerbsordnung - namentlich beim Zusammenspiel von Kartell- und Immaterialgüterrecht - bestehen jedoch erhebliche theoretische und praktische Unklarheiten. Im Zentrum dieser Unklarheiten steht jeweils die Frage, wann immaterielle Güter - zum Beispiel Patent- oder Urheberrechte - substituierbar sind und wie mit fehlender Substitutionsfähigkeit umgegangen werden soll. Die Kartellrechtsordnungen der USA und der EU, mit denen sich die Dissertation schwergewichtig auseinandersetzt, haben in jüngerer Vergangenheit begonnen, mittels Abgrenzung von «Technologiemärkten» und «Innovationsmärkten» Antworten auf diese Frage zu suchen. Es wird davon ausgegangen, dass Marktmacht von Rechteinhabern solcher Patent- oder Urheberrechte auf diesen Märkten den (Technologie-)Wettbewerb beschränken kann. Dies wäre gegebenenfalls kartellrechtlich zu sanktionieren. Demgegenüber wird vertreten, ebendieser Wettbewerbsvorteil bilde den eigentlichen Ansporn innovativer Tätigkeit und sei deswegen nicht oder nur mit großen Vorbehalten anzutasten. Die Dissertation geht vom Vorgang der Marktabgrenzung aus und verfeinert die genannten Positionen systematisch. Dabei wird gezeigt, dass eine kartellrechtliche Kontrolle technologischer Innovation sowohl möglich als auch sinnvoll ist. Gleichzeitig werden die Grenzen der gegenwärtigen Technologie- und Innovationsmarktkonzepte aufgezeigt und Vorschläge zu einer kohärenteren Ausgestaltung kartellrechtlicher Aufsicht über technologische Innovation gemacht. Die synthetisierten Erkenntnisse rücken letztlich auch das Zusammenspiel von Immaterialgüter- und Kartellrecht innerhalb der Wettbewerbsordnung in ein neues Licht: Die (kartellrechtliche) Differenzierung von Imitations- und Substitutionswettbewerb kann mit der (immaterialgüterrechtlichen) Funktionstheorie verknüpft werden. Im Immaterialgüterrecht können dadurch Dysfunktionalitäten erkannt und sogleich korrigiert oder behoben werden. Das Kartellrecht entpuppt sich demgegenüber als rein statisches Instrument, welches nur - wenngleich auf verschiedenen Marktebenen - die nachteiligen Folgen von Marktmacht korrigieren, nicht aber dynamische Effizienz implementieren kann.
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