
Informationspflichten von Finanzdienstleistern.
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Beschreibung
Rechtsfragen von Geldanlagen an Finanz- und Terminmärkten spielen eine immer wichtigere Rolle. Dies gilt für die Praxis der Finanzdienstleister ebenso wie für die Gerichte, die mit Fällen fehlgeschlagener Anlagen befaßt sind. Im Mittelpunkt des Interesses steht dabei häufig die Frage, ob der Anbieter vor Abschluß des Anlagegeschäfts zur Aufklärung oder Beratung des Anlegers verpflichtet war. Ungeachtet einer Fülle gerichtlicher Entscheidungen und literarischer Stellungnahmen ist eine umfassende systematische Durchdringung dieses Fragenkreises bislang nicht gelungen. Einschlägig sind ganz allgemeine zivilrechtliche Rechtsgrundlagen wie der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) oder die vom BGH entwickelte Figur des Beratungsvertrages. Hinzu kommt seit 1995 eine neue gesetzliche Regelung in §§ 31, 32 WpHG, die auf europarechtlichen Vorgaben beruht. Diese Normen stellen den Rechtsanwender vor zusätzliche Probleme, schon ihre grundsätzliche rechtliche Einordnung (öffentliches oder privates Recht?) ist ungeklärt. Der Autor widmet sich zunächst der Klärung und Abgrenzung der oft unreflektiert verwendeten Begriffe (Aufklärung, Beratung, Information). Hierauf aufbauend analysiert er rechtstatsächliche Situationen im Vorfeld von Anlagegeschäften und erarbeitet ein System der relevanten Informationspflichten. Einen Schwerpunkt bildet dabei die Konkretisierung der Generalklausel des § 242 BGB. Markus Lange filtert die relevanten materiellen Gründe heraus, die für das Vorliegen einer Aufklärungspflicht im konkreten Fall sprechen. Dabei gilt ein besonderes Augenmerk dem Auftreten der discount broker. Ferner legt der Autor eingehend dar, daß Beratungsverträge im vorliegenden Zusammenhang keineswegs fiktiv sind. Im Anschluß an die Analyse und Systematisierung der zivilrechtlichen Rechtslage widmet sich der Autor den §§ 31, 32 WpHG. Unter eingehender Würdigung der europäischen und der nationalen Gesetzgebungsmaterialien qualifiziert er diese Normen als rein öffentlich
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