
Gesetzgebung in eigener Sache
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Beschreibung
In Verwaltung und Rechtsprechung gilt der verfassungs- und vielfach auch einfachgesetzlich normierte Grundsatz, dass niemand in eigener Sache entscheiden darf. Für die Gesetzgebung fehlen scheinbar entsprechende Regelungen. Das wird vor allem im Bereich des staatlichen Politikfinanzierungsrechts zunehmend als offene Flanke des Verfassungsstaats empfunden. Heinrich Lang untersucht Grund und Grenzen eigeninteressierter Gesetzgebung. Verfassungsrechtliche gebundene Herrschaftsausübung, so die Hauptthese des Autors, ist legitimatorisch auf eine Distanz zwischen Entscheidungsträger und Entscheidungsgegenstand angewiesen, die bei Entscheidungen in eigener Sache verletzt wird. Am Beispiel des geltenden Abgeordnetenfinanzierungsrechts zeigt er zunächst in einer umfangreichen Analyse die strukturelle Schwäche selbstbegünstigender Entscheidungsstrukturen auf. Das Fehlen wirksamer Kontrollmechanismen hat zu einer in weiten Teilen verfassungswidrigen Ausgestaltung des Abgeordnetenfinanzierungsrechts geführt. Im rechtstheoretischen Teil wird gezeigt, dass die strukturelle Defizienz der Entscheidungen in eigener Sache in der parlamentarischen Demokratie nicht das Ergebnis einer Selbstbedienungsmentalität der Abgeordneten, sondern einer Selbstbedienungskonstellation ist. Sie verweist auf einen Webfehler in der parlamentarischen Entscheidungsfindung. Während die Durchsetzung "störender" Sonderinteressen im Normalfall des parlamentarischen Repräsentationsprozesses durch den notwendigen Ab- und Ausgleich divergierender Interessen verhindert wird, führt bei eigeninteressierter Gesetzgebung die Distanzlosigkeit zum Entscheidungsgegenstand zu defiztären Ergebnissen. Der Autor zeigt auch Wege auf, wie die verfassungsstaatliche Distanz wiederhergestellt und gerade das Politikfinanzierungsrecht dem Streit entzogen werden kann. von Lang, Heinrich
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Über den Autor
Studium der Sozialpädagogik an der Fachhochschule München; Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Köln; 1996 Promotion zum Dr.jur.; 2003 Habilitation; Inhaber des Lehrstuhls für Öffentliches Recht, Sozial- und Gesundheitsrecht an der Universität Rostock.
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