
Arbeitsrecht (Schweiz)
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Beschreibung
Quelle: Wikipedia. Seiten: 28. Kapitel: Aussperrung, Betriebsrat, Arbeitnehmerüberlassung, Arbeitsrecht, Mutterschutz, Mehrarbeit, Ausbilder, Bildungsurlaub, Kündigungsfristen im Arbeitsrecht, Arbeitsgericht, Personensicherheitsprüfung, Fürsorgepflicht, Gesamtarbeitsvertrag. Auszug: Bei der Arbeitnehmerüberlassung handelt es sich um eine Form des drittbezogenen Personaleinsatzes, infolgedessen ein Unternehmer einen Arbeitnehmer einstellt und diesen dann zum Zwecke der Arbeitsleistung einem Dritten überlässt. Niedergelegt sind die Regelungen der Arbeitnehmerüberlassung im Gesetz zur Regelung der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung, dem sogenannten Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG). Sowohl in der Literatur als auch umgangssprachlich werden jedoch unterschiedliche Termini wie Zeitarbeit, Leiharbeit oder auch Personalleasing äquivalent verwendet. Dreiecksverhältnis: rechtliche Beziehung in DeutschlandBei der Arbeitnehmerüberlassung wird ein Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) von seinem Arbeitgeber (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen. Aus einer Zweierbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer entsteht so zwischen dem Verleiher, dem Entleiher sowie dem Leiharbeitnehmer eine Dreierbeziehung, in der teilweise die Arbeitgeberstellung auf einen Dritten übertragen wird. Durch die Kennzeichnung dieser drei Vertragsparteien wird die Arbeitnehmerüberlassung oftmals anhand einer Dreiecksbeziehung dargestellt. Der Leiharbeitnehmer steht in einem Arbeitsverhältnis zum Verleiher. Diesem gegenüber gelten die arbeitsvertraglichen, tarifvertraglichen und gesetzlichen Arbeitnehmerrechte. Das Leiharbeitsverhältnis unterliegt demselben Kündigungsschutz wie jedes andere Arbeitsverhältnis. Seine Arbeitsleistung erbringt der Leiharbeitnehmer (auch Zeitarbeitnehmer genannt) nicht bei seinem Arbeitgeber, dem Verleiher, sondern er wird von diesem einem anderen Unternehmen (Entleiher) zur Erbringung der Arbeitsleistung überlassen. Das Weisungsrecht wird dabei dem Entleiher übertragen, der die Mitverantwortung für den Arbeitsschutz trägt. Weisungs- und pflichtwidriges Verhalten darf aber nur der Arbeitgeber (also der Verleiher) ahnden. Die Weisungsgebundenheit des Leiharbeitnehmers gegenüber dem Entleiher, bei dem er tätig ist, untersc von Quelle: Wikipedia
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