Der Schutz des guten Glaubens im Umsatzsteuerrecht im Spannungsfeld des Umsatzsteuerbetrugs
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Beschreibung
Der Umsatzsteuerbetrug hat immens zugenommen. Es handelt sich um ein europaweit auftretendes Phänomen. Die Täter gehen dabei strukturiert und grenzübergreifend vor. Sie machen sich die Umsatzsteuerbefreiungen für den Export für ihre "Geschäfte" zu Nutze. Dies ist die eine Seite des Umsatzsteuerbetrugs. Auf der anderen Seite stehen die Unternehmer, die mit realen Umsätzen insbesondere in der Exportwirtschaft auf die Steuerbefreiungen für Warenlieferungen ins Ausland angewiesen sind. Deutsche Unternehmen exportieren Jahr für Jahr mehr Waren. Dieser Export muss möglichst ohne bürokratische und steuerrechtliche Hürden laufen. Der Gesetzgeber und die Gerichte haben daher einen Gutglaubensschutz in der Umsatzsteuer anerkannt. Dieser ist problematisch, da er in der Praxis auch den Umsatzsteuerbetrüger schützen kann. Die Arbeit hat zum Ziel, das Spannungsverhältnis zwischen dem Umsatzbetrüger einerseits und dem Schutz des redlichen Unternehmers andererseits näher zu untersuchen. Dabei wird auf die gängigen gutglaubensschutzrelevanten Betrugssachverhalte eingegangen. Es werden die Modelle des Betrugs näher dargestellt. Die für den klassischen Umsatzsteuerbetrug relevanten Bereiche (Unternehmereigenschaft, Steuerbefreiungen für Warenexporte und Vorsteuerabzug) werden hinsichtlich der Rechtsprechung zum Schutz des guten Glaubens kritisch gewürdigt. Im Ergebnis zeigt sich, dass vor allem die Rechtsprechung durch die extensive Gewährung des Gutglaubensschutzes die Situation verschärft. Dieses Dilemma ist nur durch eine Reform der Umsatzsteuer aufzulösen. Die Arbeit setzt sich daher auch mit den gängigen Reformvorschlägen zur Eindämmung des Umsatzsteuerbetrugs auseinander. von Mann, Peter
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Über den Autor
Peter Mann, Jahrgang 1972, ist Jurist mit dem Schwerpunkt Steuerrecht. Er studierte an der Ruhr-Universität Bochum Rechtswissenschaften. Im Jahre 2002 trat er in die Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen ein. Er war dort als Sachgebietsleiter be
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