Die Generalnorm für den Einzelabschluß von Kapitalgesellschaften
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Beschreibung
Als Generalnorm für den Jahresabschluß (Einzelabschluß) von Kapitalgesellschaften gilt 264 Abs. 2 HGB. Dieser Vorschrift nach kommt dem Jahresabschluß - aus Bilanz, GVR und Anhang bestehend - die Aufgabe zu, unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des jeweiligen Unternehmens zu vermitteln. Welche konkreten Rechtspflichten aus dieser Norm jedoch resultieren, ist sowohl in der Literatur wie auch in der Praxis umstritten; Judikate fehlen (noch). In dieser Arbeit erfolgt deshalb zunächst ein historischer Rückblick auf die Entwicklung der Generalnorm; dabei soll der Einfluß des angelsächsischen «true and fair view»-Prinzips besondere Berücksichtigung finden. Anschließend wird dann versucht, einen Beitrag zur Klärung der aktuellen Bedeutung von 264 Abs. 2 HGB zu leisten.
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Über den Autor
Der Autor: Armin Wölk wurde 1961 in Frankfurt am Main geboren. Nach seinem Abitur studierte er von 1981 bis 1986 Betriebswirtschaftslehre an der Frankfurter Universität. Anschließend war er hier wissenschaftlicher Mitarbeiter von Professor Dr. Adolf Moxte
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