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Gesetze für Sozialberufe

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Kurzinformation
Sprache:
Deutsch
ISBN:
9783943787924
Seitenzahl:
-
Auflage:
Stand 15.8.2017
Erschienen:
2017
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Beschreibung

Gesetze für Sozialberufe

Die 31. Auflage bringt die »Gesetze für Sozialberufe« auf den Stand 15. August 2017. Im letzten halben Jahr seit Erscheinen der 30. Auflage hat der Gesetzgeber eine riesige Zahl von z. T. sehr umfangreichen Gesetzesvorhaben abgeschlossen. Von der Fülle der rechtlichen Änderungen seien folgende - für die Praxis der sozialen Arbeit wichtige - Neuerungen erwähnt: Sozialhilferecht: - Das am 1. Juli 2017 in Kraft tretende »Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch« bringt insbesondere für Grundsicherungsberechtigte einige wichtige Neuerungen: Darlehensgewährung auf Antrag bei eingehendem Einkommen erst am Monatsende und ungedecktem Lebensunterhalt während des Monats; Verkürzung des Bewilligungszeitraums von einem Jahr auf sechs Monate durch nur vorläufige Bewilligung, wenn bereits im Zeitpunkt der Bewilligung Veränderungen in den Einkommensverhältnissen oder bei anzuerkennenden Bedarfen zu erwarten sind; Leistungsausschluss bei einem Auslandsaufenthalt länger als vier Wochen für Grundsicherungsberechtigte (nach Rückkehr ins Inland lebt der Leistungsanspruch wieder auf); Unterkunftskosten richten sich in der Wohnung (ohne Mietvertrag!) der Eltern, Geschwister oder eines volljährigen Kindes nach dem, was nach Abzug der angemessenen Kosten den nicht Sozialleistungen beziehenden Mitbewohnern an Kosten verbleibt. - Durch die Änderung der SchonbetragsVO (vgl. SignNr. 36) ist (endlich) das Schonvermögen für Sozialhilfeberechtigte angehoben worden. - Teile der ab 1. Januar 2020 geltenden dritten Stufe des »Bundesteilhabegesetz« BTHG (siehe dazu nächsten Punkt) - insbesondere die Überführung der Eingliederungshilfe vom SGB XII in das SGB IX - werden im SGB XII bereits vorgezogen. Neuerungen zum Teilhabeverfahren (§§ 139-145 neu) sowie die neuen Leistungen »Teilhabe am Arbeitsleben« für Werkstattberechtigte bei sog. anderen Leistungsanbietern und durch das Budget für Arbeit treten bereits am 1. Januar 2018 in Kraft. Der dann geltende Gesetzestext ist zusätzlich abgedruckt. Recht der Menschen mit Behinderungen: Am 1. Januar 2018 tritt die zweite Stufe des »Bundesteilhabegesetzes« in Kraft. Das SGB IX erhält zu diesem Zeitpunkt eine neue Fassung. Sie enthält neue Regelungen zur Teilhabe im Teil 1 des SGB IX, u.a. einen neuen Behinderungsbegriff, ein verändertes Verfahren zur Koordinierung der Leistungen einschließlich eines Teilhabeplanverfahrens, eine neue Leistungsgruppe der Leistungen zur Teilhabe an Bildung und bisher unbenannte Leistungen zur Sozialen Teilhabe wie die Persönliche Assistenz oder Mobilitätshilfen. Zudem wird die Überführung der Eingliederungshilfe zum 1. Januar 2020 als Teil 2 des SGB IX vorbereitet, indem die Bestimmung der künftigen Träger und das Vertragsrecht für die neue Eingliederungshilfe schon vorab zum 1.1.2018 in Kraft treten; das Schwerbehindertenrecht wird (weitgehend unverändert) als neuer Teil 3 platziert. Aufgrund der ab 1. Januar 2018 geltenden Neuerungen verschiebt sich die Paragrafenzählung des SGB IX; es muss also »umgelernt« werden. War beispielsweise der Zusatzurlaub bisher in § 125 SGB IX verortet, befindet sich die Regelung ab 1. Januar 2018 in § 208 SGB IX. Dies hat Auswirkungen auf zahlreiche Verweise innerhalb der anderen Sozialgesetzbücher und in weiteren Vorschriften. Neben dem derzeit aktuellen Gesetzestext finden Sie zusätzlich die Folgeänderungen des BTHG in den in der Sammlung abgedruckten Vorschriften. Das SGB IX und seine Durchführungsverordnungen sind bereits mit Stand 1. Januar 2018 abgedruckt. Familienrecht: Zu Beginn der SignNr. 70 finden Sie allein 13 Änderungen des BGB. Von Interesse für Sozialberufe sind insbesondere: - Das »Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten«. Damit wird die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme von der freiheitsentziehenden Unterbringung entkoppelt. Der neue Anforderungskatalog, wann ein Betreuer trotz Widerspruchs des Betreuten in eine ärztliche Zwangsmaßnahme einwilligen darf, ist im neuen § 1906a BGB zu finden. - Bisher unterlag nur die freiheitsentziehende Unterbringung von Minderjährigen der Genehmigung durch das Familiengericht. Über freiheitsentziehende Maßnahmen in einer Einrichtung entschied bisher ausschließlich die elterliche Sorge. Dies wurde durch das »Gesetz zur Einführung eines familiengerichtlichen Genehmigungsvorbehaltes für freiheitsentziehende Maßnahmen bei Kindern« geändert. - Durch das »Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts« gilt ab 1. Oktober 2017 die »Ehe für alle«. Die Änderungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes und des BGB sind eingearbeitet. - Am 14. August 2017 unterzeichnete der Bundespräsident trotz verfassungsrechtlicher Bedenken das »Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften«. Dieses Gesetz enthält als Artikel 23 die Änderungen des Unterhaltsvorschussgesetzes. Damit fällt die Höchstbezugsdauer von sechs Jahren weg und der Unterhaltsvorschuss kann bis zum 18. Geburtstag gewährt werden. Aus Platzgründen musste auf das Personenstandsgesetz verzichtet werden. Ausländerrecht: Zu Beginn der SignNr. 161 werden die 9 Gesetzesänderungen zur Umgestaltung des Ausländerrechts aufgeführt. Genannt seien hier nur: die erleichterte Durchsetzung der Ausreisepflicht, neue elektronische Identifikations- und Überwachungsmaßnahmen, die Bekämpfung von Kinderehen. Kinder- und Jugendhilferecht: Überraschend wurde die geplante Reform des SGB VIII durch das »Kinder- und Jugendstärkegesetz« am 7. Juli 2017 von der Tagesordnung des Bundesrates abgesetzt. Es wäre eine weitere Überraschung, würde der Bundesrat in seiner letzten Sitzung in dieser Legislaturperiode am 22. September 2017 den Gesetzentwurf noch durchwinken. Kleinere Änderungen in der Kinder- und Jugendhilfe gibt es durch das »Gesetz zur Bekämpfung von Kinderehen« und das »Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht«. Krankenversicherungsrecht: Das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung wurde - wie zu Beginn der SignNr. 50 nachzulesen - seit der letzten Auflage 13-mal geändert. Von Interesse ist insbesondere der neue § 137i SGB V, der Personaluntergrenzen in pflegeintensiven Krankenhausbereichen vorschreibt. Recht der Rentenversicherung: Die meisten Neuerungen in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das »Flexirentengesetz« traten zum 1. Juli 2017 in Kraft. Sie sind ebenso eingearbeitet wie die Änderungen durch das »EM-Leistungsverbesserungsgesetz« mit dem Menschen mit verminderter Erwerbsfähigkeit besser abgesichert werden sollen. Strafrecht/Strafverfahrensrecht: - Das StGB wurde im letzten Halbjahr 11-mal geändert. Die Änderungsgesetze sind zu Beginn der SignNr. 180 aufgeführt. Genannt seien hier nur: der besserer Schutz vor Stalking, die Stärkung des Schutzes von Vollstreckungsbeamten und Rettungskräften, die Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung und die Strafbarkeit von Sportwettbetrug. - Die StPO (SignNr. 266) erfuhr im gleichen Zeitraum 12 Änderungen. Zwei das Straf- bzw. Strafverfahrensrecht ändernde Gesetze sind noch im Bundesrat am 7. Juli 2017 verabschiedet worden; sie fanden bis zur Drucklegung dieser Auflage noch nicht den Weg in das BGBl. Berücksichtigt sind bereits die verabschiedeten Entwürfe zum »Gesetz zur effektiveren und praxistauglichen Ausgestaltung des Strafverfahrens« und zum »Zweiten Gesetz zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts«.

Produktdetails

Einband:
Hardcover
Erschienen:
2017
Sprache:
Deutsch
EAN:
9783943787924
ISBN:
9783943787924
Gewicht:
1516 g
Auflage:
Stand 15.8.2017
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