Gesetze für Sozialberufe
Kurzinformation
Beschreibung
Die 30. Auflage bringt die »Gesetze für Sozialberufe« auf den Stand 1. Februar 2017. Seit der letzten Auflage mit Stand 15. August 2016 gab es - wie üblich über die Weihnachtsfeiertage - eine Fülle gesetzlicher Änderungen. Insbesondere folgende - für die Praxis der sozialen Arbeit wichtige - Neuerungen sind in die Neuauflage eingearbeitet: Arbeitslosenrecht, Sozialhilferecht: - »Gesetz zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch« vom 22. Dezember 2016. EU-Ausländer, die noch nie in Deutschland gearbeitet haben, sind leichter vom Leistungsbezug auszuschließen. Ein Leistungsanspruch entsteht nun erst nach fünf Jahren Aufenthalt in Deutschland. Zur Sicherung des Existenzminimums wurde ein Anspruch auf einmalige Überbrückungsleistungen für die Dauer von einem Monat für Essen und Unterkunft sowie ein mögliches Darlehen zur Deckung der Reisekosten in das Heimatland eingeführt. - »Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zweiten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch« vom 22. Dezember 2016. Seit dem 1. Januar 2017 gelten neue Regelbedarfe in der Grundsicherung für Arbeitsuchende und in der Sozialhilfe. Die Neuermittlung fand auf Basis der Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2013 statt. Wohlfahrtsverbände kritisieren das willkürliche Herausrechnen von Bedarfspositionen. Soweit die Änderungen im SGB XII erst am 1. Juli 2017 in Kraft treten, sind sie bereits als Anmerkungen eingearbeitet. - »Drittes Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften - PSG III« vom 23. Dezember 2016. Zur Angleichung der Vorschriften an den seit 1. Januar 2017 geltenden neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wurde das Siebte Kapitel des SGB XII, die Hilfe zur Pflege, umfassend geändert. Arbeitsrecht: Am 21. Oktober 2016 hat der Bundestag den Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in zweiter und dritter Lesung gebilligt. Da der Bundesrat in der 951. Sitzung am 25. November 2016 beschlossen hat, keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stellen, treten die Änderungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes am 1. April 2017 in Kraft. Durch das Gesetz sollen Zeit- bzw. Leiharbeit auf ihre Kernfunktion beschränkt werden. Weiterhin sollen »unechte Werkverträge« künftig verhindert werden. Geregelt wird auch, für welchen »vorübergehenden Zeitraum« Arbeitnehmerüberlassung künftig möglich ist. Erstmals wird der Begriff »Arbeitnehmer« in § 611a n.F. BGB definiert. Pflegerecht: - Das »Zweite Pflegestärkungsgesetz - PSG II« führt seit 1. Januar 2017 einen neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff und damit auch neue Begutachtungsrichtlinien ein. Mit dem neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff wird es statt bisher drei Pflegestufen nun fünf Pflegegrade (PG) geben. Standen bei der Begutachtung in die Pflegestufen noch vor allem körperliche Beeinträchtigungen im Mittelpunkt, so zielen die Pflegegrade auch auf geistige und psychische Beeinträchtigungen. Bei der Einstufung geht es um die Frage, wie gut eine Person ihren Alltag bewältigen kann. Pflegebedürftige, die bisher bereits eingestuft waren, erhalten Bestandsschutz. - Das »Dritte Pflegestärkungsgesetz - PSG III« hat zum einen das Ziel, Kommunen stärker in die Pflegeplanung und Pflegeberatung einzubeziehen. Zum anderen wird versucht, die Schnittstellen zu anderen Sozialleistungssystemen zu definieren (siehe oben unter Sozialhilferecht) Recht der Menschen mit Behinderungen: Das heftig diskutierte »Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen - Bundesteilhabegesetz« erging am 29. Dezember 2016 und tritt in drei Reformstufen (30. Dezember 2016, 1. Januar 2018, 1. Januar 2020) in Kraft. In dieser Auflage wurden die am 30. Dezember 2016 in Kraft getretenen Änderungen aufgenommen. Neben Verbesserungen im Recht der Schwerbehindertenvertretung und bei den Mitwirkungsmöglichkeiten der Werkstatträte ist insbesondere die Erhöhung der Freibeträge für Einkommen und Vermögen für Bezieher von Eingliederungshilfe oder Hilfe zur Pflege wichtig. Rentenrecht: Mit dem sog. »Flexirentengesetz« vom 8. Dezember 2016 wird der Übergang vom Erwerbsleben in die Rente flexibel gestaltet. Es wurde eine neue Teilrente geschaffen, die mit Teilzeitarbeit kombinierbar ist. Die bisher starren Hinzuverdienstgrenzen entfallen. Die meisten Neuerungen treten zum 1. Juli 2017 in Kraft; sie sind als Anmerkungen bereits eingearbeitet. Strafrecht: - Das »Fünfzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung« vom 4. November 2016 hat das Sexualstrafrecht verschärft. Ob insbesondere der neue § 184j StGB »Straftaten aus Gruppen« dem strafrechtlichen Bestimmtheitsgebot (Art. 103 Abs. 2 GG; § 1 StGB) genügt, wird sich weisen. - Durch das »Gesetz zur Verbesserung der Bekämpfung des Menschenhandels und zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes sowie des Achten Buches Sozialgesetzbuch« vom 11. Oktober 2016 wurden die §§ 232 ff. StGB neu gefasst.
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