Dividendenausschüttung in der börsennotierten AG
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Beschreibung
Die Dividende wird in § 174 Abs. 2 Nr. 2 AktG als auszuschüttender Betrag bezeichnet. Sie wird vom Vorstand einer Aktiengesellschaft vorgeschlagen und von der Hauptversammlung beschlossen. Der entsprechende Beschluss wird in aller Regel vom Notar beurkundet. Üblicherweise erfolgt die Auszahlung der Dividende am Tag nach der Hauptversammlung. Nicht selten fragt es sich aber, ob zu diesem frühen Zeitpunkt ein entsprechender Anspruch der Aktionäre auch entstanden ist. Mit dieser und weiteren damit zusammenhängenden Fragen beschäftigt sich die Arbeit: Sie stellt mögliche Konstellationen dar, in denen eine Verletzung des aktienrechtlichen Kapitalerhaltungsgrundsatzes nicht ausgeschlossen ist. von Krauß, Oliver
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Über den Autor
Oliver Krauß studierte Rechtswissenschaften und promovierte an der Universität Freiburg im Breisgau.
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- C.H.Beck
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- Erschienen 2008
- Schäffer-Poeschel
- Hardcover -
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- Heymanns, Carl




