Unbeendeter Versuch und strafbare Vorbereitungshandlung
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Beschreibung
Mit der Bestrafung des unbeendeten Versuchs und bestimmter Vorbereitungshandlungen verbietet der Gesetzgeber bereits die Vornahme solcher Verhaltensweisen, die nach der Vorstellung des Täters für den Erfolgseintritt notwendig, aber noch nicht hinreichend sind und insoweit der weiteren Tatfortführung bedürfen. Ob es jedoch zu einer Fortführung dieser subjektiv noch unvollständig vollzogenen Tat kommt, ist bei isolierter Betrachtung der bereits vollzogenen Handlung(en) noch ungewiss. Die im Ergebnis weitgehend unumstrittene Strafbarkeit des unbeendeten Versuchs sowie die Bestrafung von Vorbereitungshandlungen knüpfen jedoch gerade an diese vor der Versuchsbeendigung liegenden Handlungen an und begründen eine Vorverlagerung von Strafbarkeit. Unter Rekurs auf die Normtheorie erarbeitet der Autor Kriterien, auf denen die Strafbarkeit des unbeendeten Versuchs basiert. Anhand derer beurteilt er sodann die Legitimität und Berechtigung zahlreicher Vorbereitungstatbestände.
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Über den Autor
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