Strahlenfolter
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Beschreibung
Menschenrechtsabkommen der UNO Folterkonvention Artikel 1 (1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck "Folter" jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Artikel 4 (1) Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass nach seinem Strafrecht alle Folterhandlungen als Straftaten gelten. Artikel 13 (1) Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass jeder, der behauptet, er sei in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet gefoltert worden, das Recht auf Anrufung der zuständigen Behörde und auf umgehende unparteiische Prüfung seines Falls durch diese Behörden hat. von Hope, Felicitas Klara
Produktdetails
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Über den Autor
- Hardcover
- 202 Seiten
- Erschienen 2014
- Rüffer&Rub Sachbuchverlag
- Hardcover
- 229 Seiten
- Trias
- Hardcover
- 156 Seiten
- Verlag im Kilian