Strahlenfolter
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Beschreibung
Menschenrechtsabkommen der UNO Folterkonvention Artikel 1 (1) Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Ausdruck "Folter" jede Handlung, durch die einer Person vorsätzlich große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. Artikel 4 (1) Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass nach seinem Strafrecht alle Folterhandlungen als Straftaten gelten. Artikel 13 (1) Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass jeder, der behauptet, er sei in einem der Hoheitsgewalt des betreffenden Staates unterstehenden Gebiet gefoltert worden, das Recht auf Anrufung der zuständigen Behörde und auf umgehende unparteiische Prüfung seines Falls durch diese Behörden hat. von Hope, Felicitas Klara
Produktdetails
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Über den Autor
- paperback
- 146 Seiten
- Erschienen 2009
- Vahlen
- hardcover
- 342 Seiten
- Erschienen 2007
- Böhlau Köln
- paperback
- 172 Seiten
- Erschienen 2014
- BoD – Books on Demand
- MP3 -
- Erschienen 2021
- steinbach sprechende bücher
- audioCD -
- Erschienen 2007
- Jumbo




