Fahrerlaubnisrecht
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Beschreibung
Quelle: Wikipedia. Seiten: 50. Kapitel: Verkehrszentralregister, Führerschein und Fahrerlaubnis, Medizinisch-Psychologische Untersuchung, Schlüsselzahlen, Fahrausbildung und Fahrerlaubnisprüfung, Entziehung und Neuerteilung der Fahrerlaubnis, Führerscheintourismus, Begleitetes Fahren, Führerschein-Fragenkatalog, Probezeit, Fahreignung, Punktesystem, Fahrlehrer, Fahrschule, L-Übungsfahrt, Internationaler Führerschein, L17-Ausbildung, Führerschein-Prüfungsrichtlinie, Fahruntüchtigkeit, Pass, D1-Führerschein, Aufbauseminar für Fahranfänger, Fahren ohne Führerschein, Fortbildungsseminar für Fahranfänger, Mofa-Prüfbescheinigung, Begutachtungsstelle für Fahreignung, Besondere Ausbildungsfahrt, Aufbauseminar für punkteauffällige Kraftfahrer, Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit, Verkehrsmedizin, Ablastung, Perfektionsfahrt. Auszug: Dieser Artikel behandelt den Führerschein beziehungsweise die Fahrerlaubnis in der Europäischen Union. Der Grundsatz des stufenweisen Zugangs wird durch die neue Richtlinie festgeschrieben. Jugendliche können ¿ nach entsprechender Umsetzung in nationales Recht ¿ erst ab 14 1/2 Jahren nach einer theoretischen Prüfung den Führerschein der Klasse Mofa erwerben. Nach einer weiteren theoretischen und praktischen Prüfung können sie mit 16 Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse A1 erwerben, die das Fahren von Leichtkrafträdern mit bis zu 125 cm³ und maximal elf Kilowatt (kW) erlaubt, oder die Fahrerlaubnis der Klasse M. Die in Deutschland bislang gültige Sonderregelung der Beschränkung auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h entfällt. Die Klasse A beschränkt, die für Krafträder bis 35 kW (derzeit 25 kW) gilt, kann mit 18 Jahren erworben werden. Die Beschränkung der Leistung fällt nach zwei Jahren in der Klasse A weg. Für die höchste Klasse, die Motorradfahrerlaubnis, muss ohne Fahrpraxis ein Alter von mindestens 25 Jahren (siehe Fahrerlaubnisklassen) erreicht worden sein. Die EU-Fahrerlaubnisklassen entsprechen der 3. Führerscheinrichtlinie (vgl. auch ¿). Die deutschen Bestandsangaben beziehen sich ausschließlich auf die neuen Führerscheine, da nur diese zentral erfasst sind. *) Als Kraftrad gilt jedes zweirädrige Kraftfahrzeug mit oder ohne Beiwagen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2002/24/EG. Als dreirädriges Kraftfahrzeug gilt jedes mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraftfahrzeug im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2002/24/EG. **) Begründung laut Richtlinie: Die Einführung von AM hat die Erhöhung der Verkehrssicherheit für die jüngsten Fahrer zum Ziel, die am stärksten von Verkehrsunfällen betroffen sind. Neuer EU-Führerschein, in Deutschland ausgestelltVorderseite1. Nachname2. Vorname3. Geburtsdatum und -ort4a. Ausstellungsdatum4b. Führerschein gültig bis (in Deutschland derzeit nich von Books LLC
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